GLH – Verkaufsbedingungen Stand: 10/2023
1. Allgemeines, Geltungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferung vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder zusätzlich in einem Nachtrag schriftlich niederzulegen.Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen (§ 310 Abs. 4 BGB)
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Lieferungs- und Preisangebote sind unverbindlich und freibleibend. Bei Einzelbestellungen mit einem Nettoauftragswert bis EUR 50 berechnen wir zusätzlich folgende Kosten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer für die Auftragsabwicklung EUR 20,00.Bei Bestellungen oder sonstigen Aufträgen kommt ein Vertragsabschluss erst zustande, wenn wir dem Vertragsangebot schriftlich zugestimmt haben. Unsere Zustimmung ist maßgeblich für Art und Umfang der Leistung, sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages.
3.Vertragsdurchführung
Der Kunde ist verpflichtet, uns unaufgefordert über alle gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften schriftlich zu informieren, die aufgrund besonderer Umstände bei der Vertragsdurchführung zu beachten sind. Dasselbe gilt für sonstige besondere Umstände des Einzelfalles, die zu einer Erschwerung der Vertragsdurchführung führen können.Wir sind zu Änderungen der Konstruktion oder bei der Herstellung unserer Produkte berechtigt, soweites sich um geringfügige Änderungen oder handelsübliche Abweichungen handelt und diese dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind. Maßstab für die Zumutbarkeit sind auf Seitendes Kunden die Auswirkungen auf den Wert und die Funktionsfähigkeit der Produkte, auf unserer Seite technische, insbesondere produktionstechnische Erfordernisse. Handelsübliche Mengentoleranzen von bis +/- 10 % sind zulässig.Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb unseres jeweils gültigen Liefersortimentes werden wir hierfür anfallende zusätzliche Werkzeugkosten dem Kunden anteilmäßig in Rechnung stellen. Diese Kosten werden wir dem Kunden im Laufe der Auftragsabwicklung zunächst nachrichtlich mitteilen.Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, die wir jeweils gesondert in Rechnung stellen können. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Verletzt der Kunde unsere Eigentums- und Urheber rechte und die somit vereinbarte Vertraulichkeit, löst dies Schadensersatzansprüche unsererseits aus.
4.Preise
Sofern keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten unsere Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Erbringen wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr unsere Leistungen vertragsgemäß später als sechs Wochen, sind die Listenpreise zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, insbesondere dem Liefertag, maßgebend.Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht eine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen wurde, rein netto, ab Werk und schließen Nebenkosten wie Verpackung, Transport- und Versicherungskosten nicht ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.Wir behalten uns vor, unsere Preise, die auf Material-, Lohnkosten und Energiekosten im Zeitpunkt der Abgabe unseres Angebots beruhen, für den Fall, daß sich einzelne oder alle dieser Kostenfaktoren in der Zeit zwischen Vertragsabschluss einerseits und Lieferung oder Leistung andererseits erhöhen, entsprechend der Auswirkungen der Änderung der vorgenannten Kostenfaktoren auf den Preis zu verändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, sind Preisänderungen in diesem Sinn nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mindestens ein Zeitraum von vier Monaten liegt.
5.Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Steuern, Zölle und Abgaben, die bei uns erhoben werden, hat der Kunde unverzüglich an uns zu erstatten.Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Beiden Vertragsparteien bleibt der konkrete Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden.Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dies gilt auch für ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht, soweit sein Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.Lieferung, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt, Verzug
Die von uns angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, wir erklären diese Termine und Fristen ausdrücklich als verbindlich. Wir sind jedoch bemüht, die als unverbindlich genannten Termine und Fristen einzuhalten. Selbst fest vereinbarte Lieferzeiten sind keine Fixtermine (§§ 361 BGB, 376 HGB), es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermine bezeichnet. Können wir die Lieferung nicht innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist oder zu einem vereinbarten Liefertermin erbringen, setzt uns der Kunde eine Nachfrist von mindestens drei Wochen.Der Kunde kann uns nur dann eine kürzere Nachfrist setzen, wenn Umstände vorliegen, die eine Nachfrist von drei Wochen für den Kunden unzumutbar machen und die für uns bei Vertragsschluss erkennbar waren. Allein der Umstand, daß die Parteien eine verbindliche Lieferzeit vereinbart haben, genügt dafür nicht. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde Rechte aus der Verzögerung herleiten.Bei ausdrücklicher schriftlicher Bezeichnung einer Lieferfrist als verbindlich beginnt die Lieferzeit, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführungen klargestellt und beide Parteien über alle Bedingungen des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung einig sind. Verbindliche Lieferzeiten werden durch die Übergabe der Produkte zum Transport gewahrt.Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeit im Rückstand ist. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhergesehene Ereignisse, insbesondere Beschaffungs-, Beschäftigungs-, Fabrikations- und Lieferstörung bei uns oder unseren Zulieferern, die wir hinsichtlich der Dauer ihrer Auswirkung weder voraussehen noch verhindern können, befreien uns für die Dauer der Störung sowie einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung – auch während eines bereits vorliegenden Verzuges – von unserer Leistungsverpflichtung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.Sollte es aufgrund von höherer Gewalt oder sonstigen unvorhergesehenen Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich sein, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, steht demKunden und uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt für den Fall der von uns nicht zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Schadensersatzansprüche wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Rücktrittsberechtigte vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.Das gleiche gilt, wenn behördliche und sonstige, für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen Dritter und Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen. Bei nachträglicher Änderung der Bestellung oder nicht rechtzeitiger Mitteilung der für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben durch den Kunden, tritt ebenfalls eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.Wir werden von unserer Lieferverpflichtung befreit, wenn wir unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Lieferauftrages bestellten Ware beliefert werden.Bei Lieferverzug oder Unmöglichkeit der Leistung, die wir zu vertreten haben, haften wir, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, mit folgenden Einschränkungen auf Schadensersatz:-Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verspätung beanspruchen, insgesamt jedoch keinesfalls mehr als 30 % des Nettowertes der rückständigen Lieferung oder 10 % des Nettogesamtauftragswertes.-ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist beschränkt auf den Ersatz solcher Schäden, die wir bei Vertragsschluss aufgrund für uns erkennbarer Umstände als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen (vertragstypische Schäden). Bei Fahrlässigkeit die keine grobe ist, ist die Haftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 11 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
7.Versand, Gefahrenübergang, Transportversicherung
Der Versand erfolgt auf Kosten des Bestellers.Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware geht auf den Kunde über, sobald die Produkte ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurden, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werkes, unserer Geschäfts- oder Lagerräume, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wenn wir auch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Kunden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden, in dem wir ihm die Ware als versandfertig gemeldet haben.Wir sind zum Abschluss einer Transportversicherung im handelsüblichen Umfang auf Kosten des Kunden berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sofern keine bestimmten Anweisungen des Kunden dazu vorliegen, die uns gegebenenfalls rechtzeitig vor dem Transportbeginn schriftlich erteilt werden müssen.Falls der Kunde nicht eine gegenteilige Weisung erteilt hat, bestimmen wir das Transportmittel, den Seite: 3 Transportweg und die Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, daß die schnellste oder die billigste Möglichkeit gewählt wird.Bei Beschädigung oder Verlust der Produkte auf dem Transport hat der Kunde beim Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
8.Abnahmeverpflichtung, Nichterfüllung
Auf die Abnahmeverpflichtung des Kunden finden die Vorschriften über den Schuldnerverzug Anwendung. Steht uns danach Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich des beiden Parteien zustehenden Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens, eine Schadensersatzpauschale von 20 % des jeweiligen Nettorechnungswertes zu verlangen.Sind wir zur Lieferung auf Abruf verpflichtet, müssen Lieferungen, sofern nicht besonderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgerufen werden. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Abs. 1 entsprechend.
9.Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wer den. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunde zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug.Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunde durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u.ä.) insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.Mängelhaftung
Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang und vor Verarbeitung zu überprüfen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.Andere Mängel sind uns nach ihrer Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitzuteilen. Bei verspäteter Mängelanzeige sind darauf gestützte Gewährleistungsrechte im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen.Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen außerdem voraus, dass er den kraft Gesetzes geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Transportschäden ist vom Kunden sofort die bahn- bzw. postamtliche Tatbestandsaufnahme ausfertigen zu lassen. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden.Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.Die Ansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels des Liefergegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 24 Monaten ab dessen Ablieferung.Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfallsist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu las- sen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
11.Allgemeine Haftungsbegrenzung
Wir haften unbegrenzt auf Schadenersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle von durch uns abgegebenen Garantieerklärungen und bei Schadensersatzforderungen aus Schäden an Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit.Nach dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Rahmen der diesbezüglichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmen beschränkt sich der Schadensersatz in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.Wir haften auch, wenn von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes fehlen, jedoch nur dann, wenn diese Zusicherung gerade den Zweck hatten, den Kunden gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie bei arglistigen Verschweigen von Mängeln.Für Fälle unseres Haftungseintritts gilt dies auch für unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
12.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel
Erfüllungsort für alle unsere Lieferungen und für alle Gegenleistungen des Kunden ist Leipzig(Germany). Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz (Leipzig) der Gerichtsstand. Dies gilt auch, wenn der Kunde im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Seite: 5keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Anklageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland gerade auch im Verhältnis zu ausländischen Kunden. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) gelten nicht.Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen hiervon unberührt.Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die vorstehende Regelung eine Lücke enthält.